Paragraf


Deutsche Lehrerzeitung, Ausg.8/1995:
 Rechtsfragen? Schlag nach bei "Paragraf"!

 


Sie kennen doch sicherlich auch das Problem: Irgend jemand stellt Ihnen eine schulrechtliche Frage. Auf Ihre Antwort kommt dann " Und wo steht das?" Also werden die dicken Schulrechtsordner herbeigeholt, das Stichwortverzeichnis gewälzt, Fundstellen werden herausgesucht und für den ungläubigen Fragesteller kopiert.

Schleswig-Holstein ist um eine Attraktion - zumindest softwaremäßig - reicher.

ZI _SOFT _KIEL hat ein Schulrechtsprogramm herausgebracht, das alle schulrelevanten Erlasse, Verordnungen und Gesetze in einem Hypertextsystem miteinander verbindet. Die Schulrechtssammlung in den drei ausgesprochen voluminösen Ordnern, die in der Grundausstattung nebst Nachlieferungen nicht billig ist, ist "megaout".

 

Auf dem Rechner wird im Programmmanager im Fenster "Paragraf'" entweder das Symbol "Schulgesetz" oder das Symbol "Nachrichtenblatt" angeklickt und damit das Hypertextprogramm "Paragraf" gestartet.

Über verschiedene selbsterklärende Funktionen hat der Benutzer die Möglichkeit, sich Erlass-, Verordnungs- oder Gesetzestexte auf den Bildschirm z holen. Besonders interessant ist, da. in den Texten "Hotwords" oder "Sprungmarken" markiert sind, übe die man in Sekundenschnelle einen Überblick über alle Vorschriften zu einem Problem bekommt, egal ob sie im Nachrichtenblatt (dem Gesetz- und Verordnungsblatt für Schulen in Schleswig-Holstein), im Schulgesetz BAT, Landesbeamten- oder Landesverwaltungsgesetz niedergeschrieben sind.

 

Alle Gesetzestexte lassen sich bei Bedarf ausdrucken. "Paragraf" ist so aufgebaut, dass es von absoluten PC-Laien ohne Handbuch (das es auch gar nicht gibt) genutzt werden kann. Alle Funktionen sind selbsterklärend. Man kann also nichts falsch machen.
 Paragraf entlastet den Schulhaushalt erheblich.

 Die Anschaffungskosten betragen 98 Mark. Einmal jährlich, auf Wunsch auch häufiger, gibt es ein Update für 48 Mark.
 Gerade in Zeiten, in denen die Begrifflichkeit "lean management" immer mehr mit Inhalt gefüllt wird, sollten sich die Kultusbehörden der Länder überlegen, ob sie ihre gesamten Erlasse, Verordnungen und Gesetze nicht in. gleicher oder ähnlicher Form als Hypertextfunktionen an die Schulen geben wollen, um so die Arbeit vor Ort effektiver zu machen.

 

Hans-Hermann Dube
 (Theodor-Möller-Schule, Kiel)